Eine Frau steht an einem Schreibtisch und arbeitet an einem Laptop. Eine andere Frau läuft im Hintergrund durch das Büro.
Geändert am : 31.08.2023 08:22
Lesezeit :

Mutterschutz: Das sollten Sie wissen

Die Schwangerschaft, die Geburt und die erste Zeit nach der Entbindung sind ein ganz besonderer Lebensabschnitt für werdende Mütter. Neben der Freude über die Schwangerschaft können jedoch auch eine Menge Fragen aufkommen. Fragen, die den Arbeitsplatz betreffen, werden im Mutterschutzgesetz kurz MuSchG beantwortet.

Wir geben Ihnen einen Überblick mit allen wichtigen Informationen rund um den Mutterschutz. Wir informieren Sie darüber, welche Ziele der Mutterschutz verfolgt, wer einen Anspruch auf Mutterschutz hat, und welche Rechte damit verbunden sind.

Was ist der Mutterschutz?


Das Mutterschutzgesetz regelt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und der Stillzeit.

Ziele des Mutterschutzgesetzes:

  • Der Mutterschutz schützt die Gesundheit der Mutter und ihres Kindes
  • Es ermöglicht der Arbeitnehmerin vor und nach den Mutterschutzfristen in ihrem Unternehmen weiterarbeiten zu können, sofern dies verantwortbar ist
  • Es regelt den Kündigungsschutz vor und nach der Geburt
  • Es sichert das Einkommen während des Beschäftigungsverbots

Wer hat einen Anspruch auf Mutterschutz?


Unter das Mutterschutzgesetz fallen schwangere und stillende Frauen, die:

  • Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind
  • einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen
  • sich in einer Ausbildung befinden
  • sich in einem Studium befinden
  • zur Schule gehen
  • einem Praktikum nachgehen
  • oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten

Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt der Mutterschutz nicht. Hier gilt im Beamtenrecht die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, oder die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.

Schwangerschaftsbeginn

Während der Schwangerschaft ist das Hauptziel des Mutterschutzes, das Wohl der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes bestmöglich zu schützen. In der Praxis wird das Unternehmen daher eine Arbeitsplatzbeurteilung durchführen. Falls die auszuführende Tätigkeit oder der Arbeitsplatz den Schutz nicht gewährleisten kann, werden Maßnahmen ergriffen und gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Mitteilung an das Unternehmen

Arbeitnehmerinnen wird geraten, das Unternehmen so früh wie möglich über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Nur so ist es möglich, dass das Unternehmen die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes beachten kann. Sie können Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte mündlich, telefonisch, oder schriftlich über Ihre Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen wird eine schriftliche Mitteilung empfohlen.

Sobald Sie Ihre Führungskraft von der Schwangerschaft unterrichtet haben, gibt sie diese Information an das Gewerbeaufsichtsamt oder den staatlichen Arbeitsschutz weiter. Das Gewerbeaufsichtsamt oder der staatliche Arbeitsschutz sind dann für die Überwachung zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben zuständig.

Arbeitsplatzbeurteilung im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schreibt dem Unternehmen vor, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so einzurichten, dass kein gesundheitliches Risiko für sie oder das Kind besteht.
Das Unternehmen muss eine Arbeitsplatzbeurteilung vornehmen, in der mögliche Gefährdungen eingeschätzt werden.
Hieraus resultierend werden dann nötige Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen getroffen. Falls sich Gefahrenquellen erkennen lassen, kann zum Beispiel der Arbeitsplatz umgestaltet werden. Falls sich die Gefahrenquellen nicht beheben lassen und ein zu hohes Risiko besteht, könnte die Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft einer anderen Tätigkeit nachgehen oder einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz


Falls das Unternehmen Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter trotz geeigneter Schutzmaßnahmen nicht ausschließen kann, darf die werdende Mutter nicht weiter beschäftigt werden.

Verboten sind zudem:

  • schwere körperliche Arbeit, Akkordarbeit, Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit von 20:00 – 6:00 Uhr mit Ausnahmen, beispielsweise in Gastwirtschaften
  • Mehrarbeit und Überstunden
  • Sonn- und Feiertagsarbeit mit Ausnahmen, beispielsweise in der Gast- oder Landwirtschaft.

Das Beschäftigungsverbot kann sich auch auf bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten beschränken.

Mutterschutzfrist: Sechs Wochen vor der Geburt

Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin beginnt die gesetzliche Mutterschutzfrist, in dieser Zeit muss die werdende Mutter nicht mehr arbeiten. Es sei denn, sie möchte weiterarbeiten. Vor der Entbindung ist die Schutzfrist nämlich optional. Wenn das Kind früher als geplant zur Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl an Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Während der Schutzfrist erhält die werdende Mutter Mutterschaftsleistungen, die Ihr Einkommen sichern.

Mutterschutzfrist: Acht Wochen nach der Geburt

Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen. Währende dieser Zeit gilt für die Mutter ein ausnahmsloses Beschäftigungsverbot. In einigen Fällen wie Mehrlings- und Frühgeburten, dauert die Schutzfrist zwölf Wochen. Sollte das Kind mit einer Behinderung zur Welt kommen, kann die Schutzfrist auf Antrag ebenfalls auf bis zu zwölf Wochen verlängert werden.

Elternzeit beantragen

Wie geht es dann nach der Mutterschutzfrist weiter? Wenn Sie sich von Ihrer Arbeit freistellen lassen wollen, um Ihr Kind selbst zu betreuen besteht nach der Mutterschutzfrist ein Anspruch auf Elternzeit. In dieser Zeit erhalten Sie das sogenannte Elterngeld vom Staat, der für ihren Lohnausfall teilweise aufkommt.

Die Elternzeit beträgt insgesamt drei Jahre und kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Ab dem dritten Geburtstag verringert sich dieser Anspruch allerdings auf zwei Jahre. Bei Zwillingen beträgt die Elternzeit ganze sechs Jahre. Die Elternzeit kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass Sie die Elternzeit sieben Wochen vorher beantragen müssen. Das heißt wenn Sie die Elternzeit direkt nach der Geburt nehmen möchten, melden Sie diese spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist an. Der Elternteil, der das Kind nicht zur Welt bringt, muss die Elternzeit schon sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.

Kündigungsschutz während des Mutterschutzes

Der Kündigungsschutz besteht bis auf wenige Ausnahmen ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Sie sollten jedoch beachten, dass der Kündigungsschutz nur dann besteht, wenn Ihr Unternehmen von der Schwangerschaft weiß. Wenn Ihr Unternehmen Sie vor der Bekanntgabe kündigt, können Sie dieses noch bis zu zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.

Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes


Ihr Urlaubsanspruch bleibt erhalten. Auch während des Beschäftigungsverbots, das während der Mutterschutzfristen eintritt. Dieser darf auch nicht gekürzt werden. Resturlaub kann auch noch nach der Mutterschutzfrist, oder nach der Elternzeit genommen werden.